PRÄAMBEL   (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit) und Geschäftsbedingungen (AGB) für den „Eingetragenen Mediator“

1. Allgemeines:

1.1. Diesen AGB liegt

das 29. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) vom 6.6.2003 zu Grunde.

1.2. Diese AGB regeln

das Vertragsverhältnis zwischen der einzelnen am Konflikt beteiligen Person (Auftraggeber, Konfliktpartei, Beteiligte) auf der einen Seite und dem Mediator oder den Mediatoren auf der anderen Seite.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

1.3. Schriftlichkeitsgebot:

Änderungen und/oder Ergänzungen einzelner Punkte oder Individualvereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Mediators.

1.4. Unwirksamkeit:

Wird durch eine nicht abänderbare gesetzliche Bestimmung ein einzelner Punkt oder werden einzelne Punkte, Bestimmungen oder Abschnitte unwirksam, so werden die restlichen Bestimmungen davon nicht betroffen.

1.5. Datenschutz:

Der/die Beteiligte ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Mediator verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.

2. Mediation:

2.1. Mediation schafft die Möglichkeit,

einen Konflikt außergerichtlich auf freiwilliger Basis und im persönlichen Gespräch mit Hilfe einer neutralen Person (Mediator) eigenständig und selbstverantwortlich zu lösen, indem die Konfliktparteien eigene Entscheidungen und Lösungen miteinander entwickeln und beschließen.

2.2. Ziel der Mediation:

Freiwillige Vereinbarung einer, von den Konfliktparteien selbst erarbeiteten, durch Konsens gefundene und in Eigenverantwortung akzeptierte, annehmbare Regelung für die Zukunft, die den Bedürfnissen und Interessen beider/aller Parteien entspricht.

Dabei werden, im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren, nicht nur rein rechtliche Aspekte beachtet, sondern es stehen vielmehr die Interessen und nicht die Positionen, Rechtsstandpunkte oder die Macht der Beteiligten im Vordergrund.

Alle Konfliktparteien sollen aus einer „win-win-Situation“ profitieren, ohne dass es Verlierer oder Sieger gibt.

Weiters soll die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass die getroffenen Vereinbarungen aufgrund der fairen Erörterung der Interessen auch eingehalten werden, und allfällig notwendige Nachjustierungen erleichtert werden.

Es wird empfohlen, die getroffenen Regelungen und Vereinbarungen nach Beiziehung eines Rechtsbeistandes vertraglich oder durch einen Vertrag, Notariatsakt oder durch Gerichtsbeschluss abzusichern.

Eine Konfliktpartei kann sich nicht vertreten lassen.

2.3. Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Mediation:

  • absolut freiwillige Teilnahme aller Beteiligten am Mediationsprozess;
  • Interesse, an der gemeinsamen, außergerichtlichen  Lösung des Konfliktes;
  • der Wille, aktiv und konstruktiv mitzuwirken;
  • Bereitschaft aller Konfliktparteien, alle sachlichen Daten und/oder relevanten Fakten zur Verfügung zu stellen.  Am Beginn der Mediation müssen alle Beteiligte über die gleichen Informationen verfügen.
  • Jeder Beteiligte muss die Möglichkeit und Fähigkeit haben, Interessen, Bedürfnisse und Wünsche darzulegen, auszudrücken und zu vertreten.
  • Der Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, kann durch Beiziehung eines Rechtsberaters erfolgen bzw. wird ausdrücklich empfohlen.
  • Vertraulichkeit, Fairness und Respekt aller Beteiligten
  • Zeit: ausreichend Zeit, um eine zufriedenstellende und für alle Beteiligen akzeptable Lösung zu entwickeln.

2.4. Ablauf der Mediation:

Die Mediation verläuft in einzelnen, aufeinander aufbauenden Schritten.

Der Mediationsprozess kann von jedem einzelnen am Mediationsprozess Beteiligten jederzeit beendet werden; daher kann vom Mediator auch keine Erfolgsverbindlichkeit erwartet werden.

Nach der Kontaktaufnahme und dem Erstgespräch beginnt die Prämediative Phase.  Dabei wird geprüft, ob Mediation das geeignete Mittel sein kann, um den Konflikt zu lösen. Weiters werden organisatorische Punkte (Zeit, Dauer, Ort …), Grundregeln  / Verhaltensregeln und die wesentlichen Gesprächspunkte erarbeitet.

Die Prämediative Phase endet, sobald die Parteien übereingekommen sind, den Konflikt durch Mediation zu lösen, mit einer schriftlichen  Mediationsvereinbarung. Danach beginnt die Mediation i.S. d. § 17 ZivMediatGes.

In der mediativen Phase werden Problemfelder zur Sprache gebracht und zukunftsorientierte Lösungsvorschläge durch die Auftraggeber erarbeitet.

Nach Willensübereinstimmung kann ein Vertragsentwurf erstellt werden, der von Beratern der Konfliktparteien geprüft werden soll. Danach kommt es zum Vertragsabschluss und zur Umsetzung der Vertragsinhalte durch die Parteien.

Die Mediation endet, wenn eine der Parteien oder der Mediator erklärt, sie nicht mehr fortsetzen zu wollen, oder ein Ergebnis erzielt wurde und alle Beteiligten die Mediation für beendet erklären.

2.5. Rücktritt, Ende der Mediation:

Jede Konfliktpartei und auch der Mediator können jederzeit, ohne Angabe von Gründen, den Mediationsprozess beenden bzw. vom Vertrag zurücktreten. Dazu bedarf es einer formlosen, schriftlichen Mitteilung an den Mediator bzw. vom Mediator an die Konfliktparteien.

2.6. Verschwiegenheit, Vertraulichkeit:

Der Mediator, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

Diese Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung oder bei Abbruch der Mediation.

Der Mediator darf Berichte, Gutachten oder sonstige schriftliche Äußerungen an Dritte nur aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen oder mit Zustimmung aller Auftraggeber aushändigen.

2.7. Fristenhemmung:

Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst.

Betrifft Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

2.8. Ruhen von laufenden Verfahren

Die Parteien verpflichten sich, vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten laufenden Verfahren ruhen zu lassen und bis zur Beendigung der Mediation kein neues Verfahren anzustrengen oder zu beginnen.

3. Honoraranspruch, Kosten, Aufwendungen

3.1. Der Mediator hat

als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch die Auftraggeber (Konfliktparteien).

Die Höhe des Honorars wird am Beginn der Mediation vereinbart und in einem eventuell folgenden schriftlichen Vertrag oder in einem gesonderten Vermerk aufgenommen.

3.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,

richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie herausgegebenen „Kalkulationsrichtlinien für Unternehmensberater“.

Zu den Tarifsätzen wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet (dzt. 20 %).

3.3. Die ersten 30 Minuten

der ersten Zusammenkunft sind kostenlos. Die weitere Zeit wird verrechnet, auch wenn man zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass Mediation nicht möglich ist oder die Mediation abgebrochen werden muss.

3.4. Sollte ein Teilnehmer

unentschuldigt von einer vereinbarten Mediationssitzung fernbleiben, werden Honorarsätze beider Konfliktparteien mal der vereinbarten oder bisher üblichen Sitzungsdauer, mindestens aber zwei Stunden, verrechnet.;  ebenso wird die verlorene Zeit bei verspätetem Eintreffen dem Zuspät-kommenden angelastet.

3.5. Für gesondert anfallende Spesen

werden folgende Aufwendungen in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde:

Briefporto,  amtl. Kilometergeld und Diäten, Kopierkosten pro Seite 0,10 €,  Telefonkosten 0,20 € pro Minute bei Rückruf durch den Mediator, Sonderkostenersätze bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Für die Erstellung des Sitzungsprotokolls entstehen keine Kosten.

3.6. Aufgrund der Besonderheit

des Mediationsprozesses wird vom Mediator kein Kostenvoranschlag erstellt und kein Erfolg zugesagt, denn die Zeitdauer und der Fortschritt  hängen ausschließlich von den Konfliktparteien ab.

3.7. Der/die Auftraggeber/jede Konfliktpartei

verpflichten sich zur Bezahlung / Überweisung  des Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen ab Zugang, ohne Abzüge (netto Kassa).

Die Rechnungserstellung bzw. eine Zwischenabrechnung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wurde, am Ende eines Quartals (März, Juni, September, Dezember), jedenfalls aber vor dem Jahresende bzw. nach Beendigung der Mediation.

3.8. Einwände gegen die Richtigkeit

sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.

3.9. Bei Zahlungsverzug

werden Mahnspesen von 9.- € für die Erste Mahnung und von    12.- € für jede weiter Mahnung in Rechnung gestellt, zuzüglich von   8 % Verzugszinsen. Eine Nichtzahlung auch nur eines Teilnehmers kann zum Abbruch der Mediation führen.

Der Mediator ist berechtigt, bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Teilnehmers eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

4. Informationspflicht

Der Mediator ist berechtigt, die Bezeichnung „Eingetragener Mediator“ zu führen. Er darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Auf Verlangen der Parteien hat der Mediator das Ergebnis der Mediation, sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Schritte schriftlich festzuhalten.

Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 400.000.- Euro abgeschlossen.

5. Schutz des geistigen Eigentums des Mediators /Urheberrecht /Nutzungsberechtigung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Mediationsauftrages vom Mediator, seinen Mitarbeitern und/oder Kooperationspartnern erstellten Unterlagen, Berichte, Analysen, Gutachten u. dgl. nur für den Mediationsprozess bzw. nur während der Mediationssitzungen Verwendung finden.

Insbesondere bedarf die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Unterlagen, Vervielfältigung und Veröffentlichung, einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, oder Äußerungen jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung des Mediators.

Eine Haftung des Mediators dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

Dem Mediator verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

6. Haftung:

Der Mediator und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Mediation nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;

dies gilt nicht für Personenschäden.

Das gilt auch für Verletzungen von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

7. Erfüllungsort:

Der Erfüllungsort ergibt sich grundsätzlich aus der vertraglichen Vereinbarung. Wir ein solcher nicht vereinbart, so gilt der Ort der beruflichen Niederlassung des Mediators als Erfüllungsort.

8. Aufrechnung:

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

Für Verbraucher i.S. d. KSchG gilt § 879 ABGB nicht.

9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, soweit keine Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) dem entgegenstehen.

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur Österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

10. Rücktrittsrecht:

Handelt es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes so gilt:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räume abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder seinem Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner.

Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, wenn vor dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen den Beteiligten vorangegangen sind oder bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind.