I. Allgemeines

1) Definition:

Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt, Risikoanalysen und Deckungskonzepte erstellt.

2) Interessenwahrung:

Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden.

3) Beschränkung auf österreichische Versicherer:

Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.

4) Betreuung durch den Makler:

4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages – sofern er zur Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist – lediglich verpflichtet, die zugrunde liegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abgedungen.

4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des §28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor.
Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmachts- und Auftraggeber) dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben.

II. Pflichten des Kunden

1) Informationspflicht des Kunden:

1.1. Der Kunde hat dem Makler insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Makler gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risken zu informieren.

1.2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.

2) Analyse des zu versichernden Risikos:

2.1. Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom Versicherungskunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.

2.2. Der Versicherungskunde hat – da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Makler überlegen ist – sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekannt zu geben, insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler vor Ort teilzunehmen.

2.3. Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Makler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit etc.

3) Keine vorläufige Deckung:

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der Annahme des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.

III. Haftung des Maklers

1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:

Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für Verbraucher nicht für Personenschäden. Im Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von € 72.000.- vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

2) Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden:

Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.

3) Verjährungsverkürzung:

Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren, sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mußten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

4)Berufshaftpflichtversicherung:

Der Makler bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens € 72.000.-und verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser Versicherung urkundlich nachzuweisen.

IV. Provision – Aufwandsentschädigung

Eine Provision steht dem Versicherungsmakler – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist – vom Versicherungskunden nicht zu. Eine Aufwandsentschädigung gebührt nur für die umseits angeführten Barauslagen.

V. Datenschutz

Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.

VI. Schlussbestimmungen

1) Schriftlichkeitsgebot:

Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.

2) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.

3) Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.